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Disziplinarstrafordnung für Luftwaffen-Helfer

Auf Grund von § 1 Abs. 2 der 7. Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 22. 5. 1940 (RGBI. 1, S. 818) wird für die herangezogenen Lw.Helfer unter 18 Jahren folgende Disziplinarstrafordnung erlassen:

§1

Disziplinarübertretungen sind

1 . Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße (Handlungen und Unterlassungen)
gegen die Zucht und Ordnung, die unter kein Strafgesetz fallen,

2. Verstöße gegen Strafgesetze, wenn sie gerichtlich nicht bestraft werden.

§ 2

Disziplinarstrafen sind

1. Verweis,
2. Strenger Verweis,
3. Dienstverrichtungen außer der Reihe für einen oder mehrere, höchstens 3
Tage,
4. Entzug der freien Verfügung über die Barvergütung bis zu 1 Monat,
5. Ausgangsbeschränkung oder Ausgangsverbot bis zu 4 Wochen,
6. Kasernenarrest (stundenweise oder tageweise) bis zu 10 Tagen.

§ 3
 

Es können verhängt werden

1. Neben Kasernenarrest, Entzug der freien Verfügung über die Barvergütung, Ausgangsbeschränkung oder Ausgangsverbot allein oder nebeneinander,
2. neben Ausgangsbeschränkung Entzug der freien Verfügung über die Barvergütung.

§ 4

Disziplinarvorgesetzte der Lw.-Helfer im Sinne dieser Disziplinarstrafordnung sind die militärischen Disziplinarvorgesetzten.

§ 5

(1) Der Disziplinarvorgesetzte mit Disziplinarstrafgewalt eines Staffelkapitäns usw. kann alle Disziplinarstrafen verhängen mit Ausnahme von Ausgangsbeschränkung oder Ausgangsverbot über 7 Tage, Kasernenarrest über 5 Tage.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte mit Disziplinarstrafgewalt eines Gruppenkommandeurs usw. kann alle Disziplinarstrafen bis zum Höchstmaß verhängen.

§ 6

Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der Wehrmachtsdisziplinarstrafordnung (L. Dv. 3/9) und die Bestimmungen über Strafbücher, Strafnachweishefte und Strahlprüfhefte sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Bei Art und Maß der Strafe ist das jugendliche Alter der Lw.-Helfer besonders zu berücksichtigen. Straftaten aus jugendlichem Übermut sollen im allgemeinen nur mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Fehler bei der Einlegung von Beschwerden sind nicht strafbar.

2. Der strenge Verweis wird durch Bekanntgabe vor den Lw.-Helfern der Einheit oder Dienststelle des Bestraften vollstreckt.

3. Arrest wird von Wecken bis Zapfenstreich oder für die verhängte Stundendauer in einem Raum vollzogen, der zu verschließen ist. Die Benützung von Arrestzellen ist verboten. Der Bestrafte kann zum Dienst herangezogen oder mit dienstlichen oder für ihn nützlichen Arbeiten beschäftigt werden.

4. Für die Lw.-Helfer sind eigene Strafbücher zu führen.

5. Disziplinarstrafen werden nach der Entlassung aus dem Dienst als Lw.-Helfer dem Reichsarbeitsdienst, den Wehrersatzdienststellen und der Truppe nicht mitgeteilt.

§ 7

Tageweiser Kasernenarrest ist durch den Disziplinarvorgesetzten dem zuständigen Sonderbeauftragten der Hj. für das Luftgaukommando mitzuteilen.