Disziplinarstrafordnung für Luftwaffen-Helfer
Auf Grund von § 1 Abs. 2 der 7.
Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 22. 5. 1940 (RGBI. 1, S.
818) wird für die herangezogenen Lw.Helfer unter 18 Jahren folgende
Disziplinarstrafordnung erlassen:
§1
Disziplinarübertretungen sind
1 . Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße (Handlungen
und Unterlassungen)
gegen die Zucht und Ordnung, die unter kein Strafgesetz fallen,
2. Verstöße gegen Strafgesetze, wenn sie gerichtlich nicht bestraft
werden.
§ 2
Disziplinarstrafen sind
1. Verweis,
2. Strenger Verweis,
3. Dienstverrichtungen außer der Reihe für einen oder mehrere, höchstens 3
Tage,
4. Entzug der freien Verfügung über die Barvergütung bis zu 1 Monat,
5. Ausgangsbeschränkung oder Ausgangsverbot bis zu 4 Wochen,
6. Kasernenarrest (stundenweise oder tageweise) bis zu 10 Tagen.
§ 3
Es können verhängt werden
1. Neben Kasernenarrest, Entzug der freien Verfügung
über die Barvergütung, Ausgangsbeschränkung oder Ausgangsverbot allein
oder nebeneinander,
2. neben Ausgangsbeschränkung Entzug der freien Verfügung über die
Barvergütung.
§ 4
Disziplinarvorgesetzte der Lw.-Helfer im Sinne dieser
Disziplinarstrafordnung sind die militärischen Disziplinarvorgesetzten.
§ 5
(1) Der Disziplinarvorgesetzte mit
Disziplinarstrafgewalt eines Staffelkapitäns usw. kann alle
Disziplinarstrafen verhängen mit Ausnahme von Ausgangsbeschränkung oder
Ausgangsverbot über 7 Tage, Kasernenarrest über 5 Tage.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte mit Disziplinarstrafgewalt eines
Gruppenkommandeurs usw. kann alle Disziplinarstrafen bis zum Höchstmaß
verhängen.
§ 6
Im übrigen gelten die allgemeinen
Vorschriften der Wehrmachtsdisziplinarstrafordnung (L. Dv. 3/9) und die
Bestimmungen über Strafbücher, Strafnachweishefte und Strahlprüfhefte
sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1. Bei Art und Maß der Strafe ist das
jugendliche Alter der Lw.-Helfer besonders zu berücksichtigen. Straftaten
aus jugendlichem Übermut sollen im allgemeinen nur mit
Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Fehler bei der Einlegung von
Beschwerden sind nicht strafbar.
2. Der strenge Verweis wird durch Bekanntgabe vor den Lw.-Helfern der
Einheit oder Dienststelle des Bestraften vollstreckt.
3. Arrest wird von Wecken bis Zapfenstreich oder für die verhängte
Stundendauer in einem Raum vollzogen, der zu verschließen ist. Die
Benützung von Arrestzellen ist verboten. Der Bestrafte kann zum Dienst
herangezogen oder mit dienstlichen oder für ihn nützlichen Arbeiten
beschäftigt werden.
4. Für die Lw.-Helfer sind eigene Strafbücher zu führen.
5. Disziplinarstrafen werden nach der Entlassung aus dem Dienst als
Lw.-Helfer dem Reichsarbeitsdienst, den Wehrersatzdienststellen und der
Truppe nicht mitgeteilt.
§ 7
Tageweiser Kasernenarrest ist durch den
Disziplinarvorgesetzten dem zuständigen Sonderbeauftragten der Hj. für das
Luftgaukommando mitzuteilen.
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