Disziplinarstrafordnung
»Der Reichsminister der Luftfahrt Berlin,
26. Januar 1943
und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Apparat 2456
Az.: 11 b Nr. 1/43 (Chef d. Lw./ 1 Wehr 1 111)
Nur für den Dienstgebrauch!
Betrifft: Luftwaffenhelfer
1. Allgemeines
Die Schüler der 7. und 6. Klasse der höheren und der 6. Klasse der mittleren
Schulen der Geburtsjahrgänge 1926 und 1927 werden zum Kriegshilfseinsatz als
Luftwaffenhelfer (Lw.-Helfer) herangezogen, sofern sie an ihrem Schulort
eingesetzt werden können oder als Heimschüler einer Internatsschule angehören.
Die Luftwaffe übernimmt mit dem Einsatz der Lw.-Helfer eine hohe Verantwortung.
Die Lw.-Helfer sind im rechtlichen Sinne nicht als Soldaten anzusehen. Sie haben
auch während des Kriegshilfseinsatzes als Schüler zu gelten. Die jungen Menschen
sind stolz darauf, daß sie bereits in noch nicht wehrpflichtigem Alter für den
Sieg Deutschlands im Rahmen der Wehrmacht aktiv eingesetzt werden. Diesen Stolz
zu vertiefen, die Begeisterung für das Soldatische wachzuhalten und zur
Wehrfreudigkeit zu steigern, ist die Aufgabe aller Vorgesetzten und Soldaten,
die mit Lw.-Helfern zusammenarbeiten.
2. Zweck
Durch den Kriegshilfseinsatz der Lw.-Helfer sollen Soldaten zum Dienst mit der
Waffe und zum Dienst an allen anderen Stellen, die nicht durch Aushilfskräfte
besetzt werden können, freigemacht werden. Unter keinen Umständen dürfen die
Lw.-Helfer als zusätzliche Arbeitskräfte betrachtet werden.
3. Heranziehung
Die Heranziehung der Schüler zum Kriegshilfseinsatz ohne Begründung eines einem
Arbeitsvertrage entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses und ihre Zuweisung an
die Luftwaffe als Dienstleistungsempfänger erfolgt auf Grund der
Notdienstverordnung vom 15.10. 1938 (R.G.BIA., S. 1441), und zwar in Städten mit
staatlichem Polizeiverwalter (Polizeipräsidenten, Polizeidirektoren), im übrigen
durch die unteren Verwaltungsbehörden, d. h. die Oberbürgermeister oder
Landräte.
Die entsprechende Anzahl von Vordrucken für die Heranziehung geht den höheren
Verwaltungsbehörden von der Reichsdruckerei unmittelbar zu. Muster der
Heranziehungsbescheide s. Anlage 1. Zur beschleunigten Weitergabe an die unteren
Verwaltungsbehörden stellen die Luftgaukommandos den höheren Verwaltungsbehörden
die entsprechende Anzahl von Kurieren so rechtzeitig zur Verfügung, daß die
Weiterleitung der Vordrucke beim Eintreffen derselben unverzüglich erfolgen
kann. Die Aushändigung der Heranziehungsbescheide erfolgt in einer
Elternversammlung durch die Hoheitsträger. Die Luftgaukommandos haben dem
Ansuchen der Schulleiter, einen Offizier zu dieser Elternversammlung zu
entsenden, zu entsprechen.
Die Einrichtung der Unterkünfte ist sorgfältigst vorzubereiten. Geheizte Räume,
Bekleidung, Verpflegung, Aufsichtsoffiziere, Sanitätsoffiziere, Abholkommandos
und sonstiges Personal sind rechtzeitig bereitzustellen.
Beim Eintreffen in den Einsatzstellen sind den Lw.-Helfern die
Heranziehungsbescheide abzunehmen. Sie sind den Personalpapieren der Lw.-Helfer
beizufügen.
Zur Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten sind den Lw.-Helfern, sofern sie
Heimschüler sind, sofort nach Eintreffen bei der Einsatzstelle Postkarten
auszuhändigen. Das Absenden der Postkarten ist durch die Lehrer zu überprüfen.
4. Ärztliche Untersuchung und Betreuung. Erfassung auf Grund ärztlichen
Befundes.
Die zweite Untersuchung über den Tauglichkeitsgrad als Lw.-Helfer erfolgt
unverzüglich am Einsatzort durch Truppenärzte, wobei die Untersuchungsbefunde
(Tauglichkeitsausweise) der HJ heranzuziehen sind. Die Untersuchung ist
sinngemäß nach der Vorschrift über militärärztliche Untersuchungen der Wehrmacht
(L. Dv. 399/1) mit entsprechenden Ergänzungen der L. In. 14 (Abweisung für die
Truppenärzte zur Untersuchung und Betreuung der jugendlichen Lw.-Helfer
(Lw.-Helferinnen) durchzuführen. Letztere geht den Sanitätsdienststellen
unmittelbar zu.
Das Untersuchungsergebnis kann lauten:
-
verwendungsfähig (v.)
-
beschränkt verwendungsfähig ( (b. v.)
als
-
zeitlich verwendungsunfähig (z. vu.)
Lw.-Helfer
-
verwendungsunfähig( (vu.)
Lw.-Helfer, die als z. vu. bzw. vu. befunden
werden, sind durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich zu
entlassen.
Gesundheitshefte sind anzulegen. Sie werden durch die L. In. 14 ausgegeben.
Die erforderlichen Impfungen sind nach näherer Anweisung der L. In. 14 sofort
nach der Einstellung beginnend vorzunehmen. Über weitere ärztliche Betreuung s.
Anlage 7 D.
Die Ausstattung mit Verbandspäckchen erfolgt am Einsatzort durch die Einheit.
5. Verpflichtung
Die Verpflichtung der Lw.-Helfer erfolgt bei den Einsatzstellen (Batterien,
Abteilungen usw.) nach Anordnung des Kommandeurs durch einen Offizier unter
Heranziehung einer Truppenabordnung und in Anwesenheit eines Vertreters der
zuständigen Hj.-Gebietsführung nach der in Anlage 2 gegebenen Formel. Sie ist in
einer der Altersstufe der jugendlichen angemessenen, würdigen Form
durchzuführen.
6. Personalbuch und Personalausweis
Jeder herangezogene Lw.-Helfer erhält ein Personalbuch, in dem u. a. sämtliche
Empfänge von Bekleidungsstücken, Geräten usw. eingetragen werden. Die
Personalbücher werden durch den R. d. L. u. Ob. d. L. - LD - den
Luftgaukommandos zugestellt und sind nach Ausstellung auf den Schreibstuben
aufzubewahren. Als Ausweis erhält der Lw.-Helfer einen Personalausweis. Dieser
ist von den Einsatzstellen auszufertigen. Überwachungslisten sind zu führen. Die
Luftgaukommandos fordern ihren Bedarf beim R. d. L. u. Ob. d. L. an.
7. Verteilung auf die Einsatzstellen
Lw. Bfh. Mitte und Chef NVW verteilen die Lw.-Helfer auf die Einsatzstellen. Die
Lw.-Helfer sind so einzusetzen, daß die Schüler einer Klasse gemeinsam an dem
besonders einzurichtenden Schulunterricht (s. unter Nr. 13) teilnehmen können.
Technische Vorkenntnisse (Flieger-, Nachrichten- und Motor-HJ) sind beim Einsatz
zu berücksichtigen.
Bei Verlegung außerhalb des Schulortes oder dessen Nähe sind die Lw.Helfer zu
entlassen, sofern sie nicht zu einer anderen Einheit versetzt oder kommandiert
werden.
8. Einsatz
Für 100 eingesetzte Lw.-Helfer sind etwa 70 Soldaten freizumachen. Bei einer
Einsatzstelle dürfen nicht weniger als 6 Lw.-Helfer eingesetzt werden. Bei der
dienstlichen Beanspruchung ist auf die leichtere Ermüdung der jugendlichen im
Entwicklungsalter Rücksicht zu nehmen. Der jugendliche braucht durchschnittlich
10 Stunden Schlaf. Bei Nachtdienst ist ausreichende Bettruhe bei Tage
anzuordnen.
Die Lw.-Helfer sind entsprechend ihrer körperlichen und geistigen Eignung
beispielsweise zu verwenden im Fernsprechdienst, Flugmeldedienst, Auswertungs-
und Umwertungsdienst, Dienst am FM-Gerät, Dienst am Kommando- und EM-Gerät,
Geschäftszimmerdienst.
Lw.-Helfer können auch nach Ausbildung in einer ihrer Entwicklungsstufe
angemessenen Tätigkeit an der Flakwaffe Verwendung finden. Eine Einteilung an
den schweren Flakwaffen ist nur für solche Funktionen vorgesehen, mit denen
besondere körperliche Anstrengungen nicht verbunden sind.
Einsatz im Küchen-, Kasino-, Reinigungs- und ähnlichem Dienst ist verboten.
9. Dienstverhältnisse
Vorgesetzte der Lw.-Helfer im Sinne des MStGB. sind nur die militärischen
Disziplinarvorgesetzten. Die Lw.-Helfer haben jedoch den Anordnungen sämtlicher
Offiziere, Wehrmachtbeamten und Unteroffizieren ihrer Dienststelle sowie solcher
Wehrmachtsangehörigen, denen Anordnungsbefugnis besonders übertragen ist, Folge
zu leisten. Daneben bestehen die Vorgesetztenverhältnisse des Lehrers und der
Hj. im Rahmen ihres Dienstes weiter.
Die Lw.-Helfer unterliegen als Wehrmachtsgefolge den Militärstrafgesetzen nur
nach den vom R. d. L. u. Ob. d. L. für das Gefolge der Luftwaffe im L.V.Bl. 1942
S. 1733 Nr. 2949 erlassenen Vorschriften. Danach sind alle Schutzbestimmungen
des Jugendstrafrechtes auf die Lw.-Helfer anwendbar. Für die Ahndung
disziplinärer Vergehen ist die als Anlage 3 beigefügte Disziplinarstrafordnung
maßgebend. Wie alle Disziplinarstrafen sind diese bei den Lw.-Helfern im
besonderen unter den Gedanken der Erziehung zu stellen. Im allgemeinen werden
bei Aufrechterhaltung der Disziplin disziplinäre Maßnahmen ausreichend sein. Als
disziplinäre Maßnahmen kommen etwa in Betracht Zurechtweisung unter vier Augen,
Zurechtweisung vor der Front, Verbot der Teilnahme an gemeinsamen
Veranstaltungen. Eine unnötige Herabwürdigung oder Verletzung des Ehrgefühls ist
verboten.
Eine Grußpflicht der Lw.-Helfer besteht nur gegenüber Offizieren,
Wehrmachtbeamten und Unteroffizieren der Einheit, der sie zugeteilt sind. Im
übrigen gelten die Grußbestimmungen der Hj. Die Lw.-Helfer grüßen mit dem
Deutschen Gruß.
Für alle Lw.-Helfer ist grundsätzlich die Anrede »Sie« zu wählen.
Bei den Einsatzstellen ist ein Betreuungsoffizier zu bestimmen der ähnlich wie
der Fähnrichsvater, ~das lebendige Bindeglied zwischen Lw.-Helfern und deren
Disziplinarvorgesetzten bildet. Besonders geeignet hierfür sind Offiziere, die
Hj.-Führer oder im Zivilberuf Lehrer, Erzieher, Jugendrichter usw. sind oder
waren.
10. Versetzungen und Kommandierungen
Mit Rücksicht auf die schulische Weiterbildung haben Versetzungen und
Kommandierungen, soweit damit ein Wechsel des Schulortes verbunden ist,
möglichst zu unterbleiben.
Versetzungen und Kommandierungen der Lw.-Helfer können durch die
Disziplinarvorgesetzten innerhalb ihrer eigenen Befehlsbereiche verfügt werden.
Kommandierungen sind nur in Ausnahmefällen zu verfügen und dürfen die Dauer von
4 Wochen nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist sind sie entweder
rückgängig zu machen oder in Versetzungen umzuwandeln. Verlängerungen über diese
Zeitdauer hinaus sind nicht zulässig.
An Personalpapieren sind an die neue Dienststelle zu übersenden:
a) bei Versetzungen:
Personalbuch, Gesundheitsheft, Beurteilungsnotiz, ggf. Strafbuchauszug und
sonstige Personalpapiere,
b) bei Kommandierungen:
Personalbuch und ggf. Strafbuchauszug, Beurteilungsnotizen nur auf besondere
Anforderung.
Die Mitgabe von Personalpapieren mit den Versetzten oder Kommandierten ist
verboten. Der Versand der Personalpapiere hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß
sie spätestens mit der Ankunft des Lw.-Helfers bei der neuen Dienststelle
vorliegen.
11. Dienstgrade und Beförderungen
Die Dienstgrade der I.w.-Helfer sind "Luftwaffenhelfer" (Lw.-Helfer) und
"Luftwaffenoberhelfer" (Lw.-0b.-HeIfer).
Die Beförderung zum Lw.-0b.-Helfer kann bei guter Führung und Leistung nach 9
Monaten erfolgen. Sie wird durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten
ausgesprochen. Einmal ausgesprochene Beförderungen können nicht rückgängig
gemacht werden. Ein Vorgesetztenverhältnis zwischen Lw.-Helfern und
Lw.-0b.-Helfern besteht nicht. Der Lw.-0b.-Helfer trägt ein Abzeichen nach
besonderer Probe.
12. Innendienst
Für den Innendienst wird vom Reichserziehungsministerium die entsprechende
Anzahl von Lehrern bereitgestellt, die die Verantwortung für diesen Dienst
tragen. Zu ihrer Unterstützung werden von der Hj. geeignete Schüler, die
HJ-Dienstgrade sind, als Mannschaftsführer eingesetzt
Der Mannschaftsführer trägt ein Abzeichen nach besonderer Probe.
13. Schulunterricht
Nach Einweisung bei der Einsatzstelle - etwa ab 15.3. 1943 - wird der
Schulunterricht für die Lw.-Helfer fortgesetzt. Die Luftgaukommandos setzen sich
zu diesem Zweck mit den Sonderbeauftragten des Reichserziehungsministeriums (s.
Anlage 4 A 11. 7) in Verbindung. Der Schulunterricht beträgt je Woche mindestens
18 Stunden. Näheres s. Anlage 4.
14. Wehrertüchtigung und Sonderausbildung
Über die Sonderausbildung und Wehrertüchtigung erfolgen besondere Weisungen im
Einvernehmen mit der Reichsjugendführung
15. Freizeitgestaltung
Freizeitgestaltung, weltanschauliche Schulung und die allgemeine Betreuung der
Lw.-Helfer außerhalb ihres Einsatzes bei der Truppe und des Schulunterrichts
erfolgen durch die Hj. nach Weisung der Reichsjugendführung.
Die Einheitsführer regeln mit den örtlichen Dienststellen der Hj. die Zeiten,
die hierfür zur Verfügung stehen, s. Anlage 6.
Die Zuteilung von Büchern, Lesemappen und Rundfunkapparaten sowie die
Ausgestaltung der Unterkünfte mit Wandschmuck ist durch die Luftgaukommandos zu
sichern. Entsprechende Anforderungen sind an den R. d. L. u. Ob. d. L.,
ZA/Wehrbetreuung, zu richten.
16. Kirchliche Angelegenheiten
In kirchlichen Angelegenheiten entscheiden die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten oder der jugendliche selber im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
17. Abfindung
Die Lw.-Helfer erhalten eine tägliche Barvergütung. Wegen des Nachweises und der
Abrechnung über die Geld- und Naturalabfindung ist sinngemäß nach den
Richtlinien für die Kassenführung usw. zu verfahren.
Geldbeträge über 5 RM sind beim Rechnungsführer zur Verwahrung einzuzahlen.
Näheres s. Anlage 7 A.
18. Bekleidung
Die Lw.-Helfer tragen die Uniform der Flieger-HJ.
Gebietszugehörigkeits-Abzeichen der HJ sind neben dem Lw.-Helfer-Abzeichen
weiterzutragen. Näheres Anlage 7 B.
19. Gasschutzgerät
Die Ausstattung mit Gasschutzgerät erfolgt durch die zuständigen Luftzeugtruppen
auf Weisung des R. d. L. u. Ob. d. L., GL/E.
20. Verpflegung
Die Lw.-Helfer erhalten freie Verpflegung nach den Truppenverpflegungssätzen
ihrer Einsatzeinheiten. Die Alkohol- und Tabakportionen dürfen für die
Lw.-Helfer nicht empfangen werden, statt dessen sind Vitamindrops oder
Süßigkeiten auszugeben.
Kantinen und Marketendereien dürfen von den Lw.-Helfern nur zum Einkauf betreten
werden. Abgabe von Alkohol und Tabak ist nicht statthaft.
Der Genus von Alkohol in Gaststätten sowie das Rauchen in der Öffentlichkeit und
in den Unterkünften ist für Lw.-Helfer verboten.
21. Unterkunft
Die Lw.-Helfer erhalten freie Unterkunft. Sie sind in gesonderten Räumen
geschlossen unterzubringen. Neben Schlafräumen sind Tages- und Bastelräume,
gegebenenfalls auch Unterrichtsräume, entsprechend der Zahl der Lw.Helfer
einzurichten. Unteroffizieren und Mannschaften ist das Betreten der
Lw.-Helfer-Unterkünfte nur im dienstlichen Auftrage gestattet.
22. Sozialversicherung
Für die Sozialversicherung der Lw.-Helfer gelten die für die
Notdienstverpflichteten erlassenen Vorschriften. Einzelheiten s. Anlage 7 C.
23. Fürsorge und Versorgung
Erleidet ein Lw.-Helfer infolge seines Einsatzes einen Körperschaden
(Dienstbeschädigung), wird Fürsorge und Versorgung nach Maßgabe der
Personenschädenverordnung vom 10. 11. 1940 (§ 9 der 1. DVO zur
Notdienstverordnung) gewährt. Einzelheiten s. Anlage 7 E.
24. Urlaub und Ausgehererlaubnis
Die Lw.-Helfer erhalten jährlich zweimal 14 Tage Erholungsurlaub zuzüglich
Reisetage. In Anbetracht des jugendlichen Alters ist der Erholungsurlaub unter
allen Umständen zu gewähren. Für Sonder-, Wochenend- und Festtagsurlaub sowie in
allen anderen den Urlaub betreffenden Fragen, in Sonderheit der Beförderung in
Wehrmachtszügen gelten die für Soldaten getroffenen Bestimmungen sinngemäß.
Zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen ist ortsansässigen Schülern
wöchentlich einmal Urlaub zu mehrstündigem Besuch der Eltern
(Erziehungsberechtigten) zu erteilen. Soweit es der Dienst gestattet, kann ihnen
durch den Einheitsführer erlaubt werden, die Nacht bei den Eltern
(Erziehungsberechtigten) zu verbringen.
Außerhalb des Schulorts eingesetzte Heimschüler sind, als Ausgleich für den
entfallenden wöchentlichen Besuch der Eltern, bei der Erteilung des
Wochenendurlaubs bevorzugt zu berücksichtigen.
Bei allen Beurlaubungen ist freie Fahrt auf Wehrmachtschein zu gewähren (s.
Anlage 7 F).
Ausgeherlaubnis darf in der Regel nur bis 21 Uhr erteilt werden. Der Beginn der
Freizeit ist entsprechend früher anzusetzen, Die Lw.-Helfer unterliegen den
ihrem Alter entsprechenden Schutzbestimmungen, z. B. der Polizeiverordnung zum
Schutze der Jugend.
Besuche von Angehörigen der Lw.-Helfer in den Unterkünften während der Freizeit
sind zu gestatten.
25. Reisen und Kommandos
Die Lw.-Helfer gehören zum Wehrmachtsgefolge und sind demgemäß auf
Wehrmachtsfahrschein zu befördern. Näheres s. Anlage 7 F.
26. Führung von Personalpapieren
Über die Lw.-Helfer sind Personalpapiere zu führen (Personalbuch,
Beurteilungsnotizen, Gesundheitsheft). Die Beurteilungsnotizen sind jährlich und
bei Dienststellenwechsel anzufertigen. Muster s. Anlage 8. Beim Ausscheiden aus
dem Dienst als Lw.-Helfer sind sie zu einer Schlußbeurteilung zusammenzulassen.
Disziplinarstrafen sind in ihr nicht aufzunehmen (s. Anlage 3 § 6 Ziffer 5). Die
Personalpapiere sind beim Ausscheiden aus dem Dienst an die zuständige
Wehrbezirkskommandos zu senden, die sie zu den Musterungspapieren nehmen.
Nach besonderem Verteiler
In Vertretung
Förster