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Disziplinarstrafordnung

 

»Der Reichsminister der Luftfahrt Berlin,                                             26. Januar 1943
und Oberbefehlshaber der Luftwaffe                                                    Apparat 2456

Az.: 11 b Nr. 1/43 (Chef d. Lw./ 1 Wehr 1 111)
 

Nur für den Dienstgebrauch!

Betrifft: Luftwaffenhelfer

1. Allgemeines

Die Schüler der 7. und 6. Klasse der höheren und der 6. Klasse der mittleren Schulen der Geburtsjahrgänge 1926 und 1927 werden zum Kriegshilfseinsatz als Luftwaffenhelfer (Lw.-Helfer) herangezogen, sofern sie an ihrem Schulort eingesetzt werden können oder als Heimschüler einer Internatsschule angehören.

Die Luftwaffe übernimmt mit dem Einsatz der Lw.-Helfer eine hohe Verantwortung. Die Lw.-Helfer sind im rechtlichen Sinne nicht als Soldaten anzusehen. Sie haben auch während des Kriegshilfseinsatzes als Schüler zu gelten. Die jungen Menschen sind stolz darauf, daß sie bereits in noch nicht wehrpflichtigem Alter für den Sieg Deutschlands im Rahmen der Wehrmacht aktiv eingesetzt werden. Diesen Stolz zu vertiefen, die Begeisterung für das Soldatische wachzuhalten und zur Wehrfreudigkeit zu steigern, ist die Aufgabe aller Vorgesetzten und Soldaten, die mit Lw.-Helfern zusammenarbeiten.

2. Zweck

Durch den Kriegshilfseinsatz der Lw.-Helfer sollen Soldaten zum Dienst mit der Waffe und zum Dienst an allen anderen Stellen, die nicht durch Aushilfskräfte besetzt werden können, freigemacht werden. Unter keinen Umständen dürfen die Lw.-Helfer als zusätzliche Arbeitskräfte betrachtet werden.

3. Heranziehung

Die Heranziehung der Schüler zum Kriegshilfseinsatz ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrage entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses und ihre Zuweisung an die Luftwaffe als Dienstleistungsempfänger erfolgt auf Grund der Notdienstverordnung vom 15.10. 1938 (R.G.BIA., S. 1441), und zwar in Städten mit staatlichem Polizeiverwalter (Polizeipräsidenten, Polizeidirektoren), im übrigen durch die unteren Verwaltungsbehörden, d. h. die Oberbürgermeister oder Landräte.
Die entsprechende Anzahl von Vordrucken für die Heranziehung geht den höheren Verwaltungsbehörden von der Reichsdruckerei unmittelbar zu. Muster der Heranziehungsbescheide s. Anlage 1. Zur beschleunigten Weitergabe an die unteren Verwaltungsbehörden stellen die Luftgaukommandos den höheren Verwaltungsbehörden die entsprechende Anzahl von Kurieren so rechtzeitig zur Verfügung, daß die Weiterleitung der Vordrucke beim Eintreffen derselben unverzüglich erfolgen kann. Die Aushändigung der Heranziehungsbescheide erfolgt in einer Elternversammlung durch die Hoheitsträger. Die Luftgaukommandos haben dem Ansuchen der Schulleiter, einen Offizier zu dieser Elternversammlung zu entsenden, zu entsprechen.

Die Einrichtung der Unterkünfte ist sorgfältigst vorzubereiten. Geheizte Räume, Bekleidung, Verpflegung, Aufsichtsoffiziere, Sanitätsoffiziere, Abholkommandos und sonstiges Personal sind rechtzeitig bereitzustellen.

Beim Eintreffen in den Einsatzstellen sind den Lw.-Helfern die Heranziehungsbescheide abzunehmen. Sie sind den Personalpapieren der Lw.-Helfer beizufügen.

Zur Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten sind den Lw.-Helfern, sofern sie Heimschüler sind, sofort nach Eintreffen bei der Einsatzstelle Postkarten auszuhändigen. Das Absenden der Postkarten ist durch die Lehrer zu überprüfen.


4. Ärztliche Untersuchung und Betreuung. Erfassung auf Grund ärztlichen Befundes.

Die zweite Untersuchung über den Tauglichkeitsgrad als Lw.-Helfer erfolgt unverzüglich am Einsatzort durch Truppenärzte, wobei die Untersuchungsbefunde (Tauglichkeitsausweise) der HJ heranzuziehen sind. Die Untersuchung ist sinngemäß nach der Vorschrift über militärärztliche Untersuchungen der Wehrmacht (L. Dv. 399/1) mit entsprechenden Ergänzungen der L. In. 14 (Abweisung für die Truppenärzte zur Untersuchung und Betreuung der jugendlichen Lw.-Helfer (Lw.-Helferinnen) durchzuführen. Letztere geht den Sanitätsdienststellen unmittelbar zu.
Das Untersuchungsergebnis kann lauten:

  • verwendungsfähig (v.)

  • beschränkt verwendungsfähig ( (b. v.)                                          als

  • zeitlich verwendungsunfähig (z. vu.)                                       Lw.-Helfer

  • verwendungsunfähig( (vu.)

Lw.-Helfer, die als z. vu. bzw. vu. befunden werden, sind durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich zu entlassen.
Gesundheitshefte sind anzulegen. Sie werden durch die L. In. 14 ausgegeben.
Die erforderlichen Impfungen sind nach näherer Anweisung der L. In. 14 sofort nach der Einstellung beginnend vorzunehmen. Über weitere ärztliche Betreuung s. Anlage 7 D.
Die Ausstattung mit Verbandspäckchen erfolgt am Einsatzort durch die Einheit.


5. Verpflichtung

Die Verpflichtung der Lw.-Helfer erfolgt bei den Einsatzstellen (Batterien, Abteilungen usw.) nach Anordnung des Kommandeurs durch einen Offizier unter Heranziehung einer Truppenabordnung und in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen Hj.-Gebietsführung nach der in Anlage 2 gegebenen Formel. Sie ist in einer der Altersstufe der jugendlichen angemessenen, würdigen Form durchzuführen.


6. Personalbuch und Personalausweis

Jeder herangezogene Lw.-Helfer erhält ein Personalbuch, in dem u. a. sämtliche Empfänge von Bekleidungsstücken, Geräten usw. eingetragen werden. Die Personalbücher werden durch den R. d. L. u. Ob. d. L. - LD - den Luftgaukommandos zugestellt und sind nach Ausstellung auf den Schreibstuben aufzubewahren. Als Ausweis erhält der Lw.-Helfer einen Personalausweis. Dieser ist von den Einsatzstellen auszufertigen. Überwachungslisten sind zu führen. Die Luftgaukommandos fordern ihren Bedarf beim R. d. L. u. Ob. d. L. an.


7. Verteilung auf die Einsatzstellen

Lw. Bfh. Mitte und Chef NVW verteilen die Lw.-Helfer auf die Einsatzstellen. Die Lw.-Helfer sind so einzusetzen, daß die Schüler einer Klasse gemeinsam an dem besonders einzurichtenden Schulunterricht (s. unter Nr. 13) teilnehmen können. Technische Vorkenntnisse (Flieger-, Nachrichten- und Motor-HJ) sind beim Einsatz zu berücksichtigen.
Bei Verlegung außerhalb des Schulortes oder dessen Nähe sind die Lw.Helfer zu entlassen, sofern sie nicht zu einer anderen Einheit versetzt oder kommandiert werden.

8. Einsatz

Für 100 eingesetzte Lw.-Helfer sind etwa 70 Soldaten freizumachen. Bei einer Einsatzstelle dürfen nicht weniger als 6 Lw.-Helfer eingesetzt werden. Bei der dienstlichen Beanspruchung ist auf die leichtere Ermüdung der jugendlichen im Entwicklungsalter Rücksicht zu nehmen. Der jugendliche braucht durchschnittlich 10 Stunden Schlaf. Bei Nachtdienst ist ausreichende Bettruhe bei Tage anzuordnen.
Die Lw.-Helfer sind entsprechend ihrer körperlichen und geistigen Eignung beispielsweise zu verwenden im Fernsprechdienst, Flugmeldedienst, Auswertungs- und Umwertungsdienst, Dienst am FM-Gerät, Dienst am Kommando- und EM-Gerät, Geschäftszimmerdienst.
Lw.-Helfer können auch nach Ausbildung in einer ihrer Entwicklungsstufe angemessenen Tätigkeit an der Flakwaffe Verwendung finden. Eine Einteilung an den schweren Flakwaffen ist nur für solche Funktionen vorgesehen, mit denen besondere körperliche Anstrengungen nicht verbunden sind.
Einsatz im Küchen-, Kasino-, Reinigungs- und ähnlichem Dienst ist verboten.

9. Dienstverhältnisse

Vorgesetzte der Lw.-Helfer im Sinne des MStGB. sind nur die militärischen Disziplinarvorgesetzten. Die Lw.-Helfer haben jedoch den Anordnungen sämtlicher Offiziere, Wehrmachtbeamten und Unteroffizieren ihrer Dienststelle sowie solcher Wehrmachtsangehörigen, denen Anordnungsbefugnis besonders übertragen ist, Folge zu leisten. Daneben bestehen die Vorgesetztenverhältnisse des Lehrers und der Hj. im Rahmen ihres Dienstes weiter.
Die Lw.-Helfer unterliegen als Wehrmachtsgefolge den Militärstrafgesetzen nur nach den vom R. d. L. u. Ob. d. L. für das Gefolge der Luftwaffe im L.V.Bl. 1942 S. 1733 Nr. 2949 erlassenen Vorschriften. Danach sind alle Schutzbestimmungen des Jugendstrafrechtes auf die Lw.-Helfer anwendbar. Für die Ahndung disziplinärer Vergehen ist die als Anlage 3 beigefügte Disziplinarstrafordnung maßgebend. Wie alle Disziplinarstrafen sind diese bei den Lw.-Helfern im besonderen unter den Gedanken der Erziehung zu stellen. Im allgemeinen werden bei Aufrechterhaltung der Disziplin disziplinäre Maßnahmen ausreichend sein. Als disziplinäre Maßnahmen kommen etwa in Betracht Zurechtweisung unter vier Augen, Zurechtweisung vor der Front, Verbot der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen. Eine unnötige Herabwürdigung oder Verletzung des Ehrgefühls ist verboten.
Eine Grußpflicht der Lw.-Helfer besteht nur gegenüber Offizieren, Wehrmachtbeamten und Unteroffizieren der Einheit, der sie zugeteilt sind. Im übrigen gelten die Grußbestimmungen der Hj. Die Lw.-Helfer grüßen mit dem Deutschen Gruß.
Für alle Lw.-Helfer ist grundsätzlich die Anrede »Sie« zu wählen.
Bei den Einsatzstellen ist ein Betreuungsoffizier zu bestimmen der ähnlich wie der Fähnrichsvater, ~das lebendige Bindeglied zwischen Lw.-Helfern und deren Disziplinarvorgesetzten bildet. Besonders geeignet hierfür sind Offiziere, die Hj.-Führer oder im Zivilberuf Lehrer, Erzieher, Jugendrichter usw. sind oder waren.


10. Versetzungen und Kommandierungen

Mit Rücksicht auf die schulische Weiterbildung haben Versetzungen und Kommandierungen, soweit damit ein Wechsel des Schulortes verbunden ist, möglichst zu unterbleiben.
Versetzungen und Kommandierungen der Lw.-Helfer können durch die Disziplinarvorgesetzten innerhalb ihrer eigenen Befehlsbereiche verfügt werden.
Kommandierungen sind nur in Ausnahmefällen zu verfügen und dürfen die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist sind sie entweder rückgängig zu machen oder in Versetzungen umzuwandeln. Verlängerungen über diese Zeitdauer hinaus sind nicht zulässig.
An Personalpapieren sind an die neue Dienststelle zu übersenden:
a) bei Versetzungen:
Personalbuch, Gesundheitsheft, Beurteilungsnotiz, ggf. Strafbuchauszug und sonstige Personalpapiere,
b) bei Kommandierungen:
Personalbuch und ggf. Strafbuchauszug, Beurteilungsnotizen nur auf besondere Anforderung.

Die Mitgabe von Personalpapieren mit den Versetzten oder Kommandierten ist verboten. Der Versand der Personalpapiere hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie spätestens mit der Ankunft des Lw.-Helfers bei der neuen Dienststelle vorliegen.

11. Dienstgrade und Beförderungen

Die Dienstgrade der I.w.-Helfer sind "Luftwaffenhelfer" (Lw.-Helfer) und "Luftwaffenoberhelfer" (Lw.-0b.-HeIfer).
Die Beförderung zum Lw.-0b.-Helfer kann bei guter Führung und Leistung nach 9 Monaten erfolgen. Sie wird durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten ausgesprochen. Einmal ausgesprochene Beförderungen können nicht rückgängig gemacht werden. Ein Vorgesetztenverhältnis zwischen Lw.-Helfern und Lw.-0b.-Helfern besteht nicht. Der Lw.-0b.-Helfer trägt ein Abzeichen nach besonderer Probe.

12. Innendienst

Für den Innendienst wird vom Reichserziehungsministerium die entsprechende Anzahl von Lehrern bereitgestellt, die die Verantwortung für diesen Dienst tragen. Zu ihrer Unterstützung werden von der Hj. geeignete Schüler, die HJ-Dienstgrade sind, als Mannschaftsführer eingesetzt
Der Mannschaftsführer trägt ein Abzeichen nach besonderer Probe.

13. Schulunterricht

Nach Einweisung bei der Einsatzstelle - etwa ab 15.3. 1943 - wird der Schulunterricht für die Lw.-Helfer fortgesetzt. Die Luftgaukommandos setzen sich zu diesem Zweck mit den Sonderbeauftragten des Reichserziehungsministeriums (s. Anlage 4 A 11. 7) in Verbindung. Der Schulunterricht beträgt je Woche mindestens 18 Stunden. Näheres s. Anlage 4.

14. Wehrertüchtigung und Sonderausbildung

Über die Sonderausbildung und Wehrertüchtigung erfolgen besondere Weisungen im Einvernehmen mit der Reichsjugendführung

15. Freizeitgestaltung

Freizeitgestaltung, weltanschauliche Schulung und die allgemeine Betreuung der Lw.-Helfer außerhalb ihres Einsatzes bei der Truppe und des Schulunterrichts erfolgen durch die Hj. nach Weisung der Reichsjugendführung.
Die Einheitsführer regeln mit den örtlichen Dienststellen der Hj. die Zeiten, die hierfür zur Verfügung stehen, s. Anlage 6.
Die Zuteilung von Büchern, Lesemappen und Rundfunkapparaten sowie die Ausgestaltung der Unterkünfte mit Wandschmuck ist durch die Luftgaukommandos zu sichern. Entsprechende Anforderungen sind an den R. d. L. u. Ob. d. L., ZA/Wehrbetreuung, zu richten.


16. Kirchliche Angelegenheiten

In kirchlichen Angelegenheiten entscheiden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder der jugendliche selber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.


17. Abfindung

Die Lw.-Helfer erhalten eine tägliche Barvergütung. Wegen des Nachweises und der Abrechnung über die Geld- und Naturalabfindung ist sinngemäß nach den Richtlinien für die Kassenführung usw. zu verfahren.
Geldbeträge über 5 RM sind beim Rechnungsführer zur Verwahrung einzuzahlen. Näheres s. Anlage 7 A.


18. Bekleidung

Die Lw.-Helfer tragen die Uniform der Flieger-HJ. Gebietszugehörigkeits-Abzeichen der HJ sind neben dem Lw.-Helfer-Abzeichen weiterzutragen. Näheres Anlage 7 B.


19. Gasschutzgerät

Die Ausstattung mit Gasschutzgerät erfolgt durch die zuständigen Luftzeugtruppen auf Weisung des R. d. L. u. Ob. d. L., GL/E.


20. Verpflegung

Die Lw.-Helfer erhalten freie Verpflegung nach den Truppenverpflegungssätzen ihrer Einsatzeinheiten. Die Alkohol- und Tabakportionen dürfen für die Lw.-Helfer nicht empfangen werden, statt dessen sind Vitamindrops oder Süßigkeiten auszugeben.
Kantinen und Marketendereien dürfen von den Lw.-Helfern nur zum Einkauf betreten werden. Abgabe von Alkohol und Tabak ist nicht statthaft.
Der Genus von Alkohol in Gaststätten sowie das Rauchen in der Öffentlichkeit und in den Unterkünften ist für Lw.-Helfer verboten.

21. Unterkunft

Die Lw.-Helfer erhalten freie Unterkunft. Sie sind in gesonderten Räumen geschlossen unterzubringen. Neben Schlafräumen sind Tages- und Bastelräume, gegebenenfalls auch Unterrichtsräume, entsprechend der Zahl der Lw.Helfer einzurichten. Unteroffizieren und Mannschaften ist das Betreten der Lw.-Helfer-Unterkünfte nur im dienstlichen Auftrage gestattet.

22. Sozialversicherung

Für die Sozialversicherung der Lw.-Helfer gelten die für die Notdienstverpflichteten erlassenen Vorschriften. Einzelheiten s. Anlage 7 C.

23. Fürsorge und Versorgung

Erleidet ein Lw.-Helfer infolge seines Einsatzes einen Körperschaden (Dienstbeschädigung), wird Fürsorge und Versorgung nach Maßgabe der Personenschädenverordnung vom 10. 11. 1940 (§ 9 der 1. DVO zur Notdienstverordnung) gewährt. Einzelheiten s. Anlage 7 E.

24. Urlaub und Ausgehererlaubnis

Die Lw.-Helfer erhalten jährlich zweimal 14 Tage Erholungsurlaub zuzüglich Reisetage. In Anbetracht des jugendlichen Alters ist der Erholungsurlaub unter allen Umständen zu gewähren. Für Sonder-, Wochenend- und Festtagsurlaub sowie in allen anderen den Urlaub betreffenden Fragen, in Sonderheit der Beförderung in Wehrmachtszügen gelten die für Soldaten getroffenen Bestimmungen sinngemäß.
Zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen ist ortsansässigen Schülern wöchentlich einmal Urlaub zu mehrstündigem Besuch der Eltern (Erziehungsberechtigten) zu erteilen. Soweit es der Dienst gestattet, kann ihnen durch den Einheitsführer erlaubt werden, die Nacht bei den Eltern (Erziehungsberechtigten) zu verbringen.
Außerhalb des Schulorts eingesetzte Heimschüler sind, als Ausgleich für den entfallenden wöchentlichen Besuch der Eltern, bei der Erteilung des Wochenendurlaubs bevorzugt zu berücksichtigen.
Bei allen Beurlaubungen ist freie Fahrt auf Wehrmachtschein zu gewähren (s. Anlage 7 F).
Ausgeherlaubnis darf in der Regel nur bis 21 Uhr erteilt werden. Der Beginn der Freizeit ist entsprechend früher anzusetzen, Die Lw.-Helfer unterliegen den ihrem Alter entsprechenden Schutzbestimmungen, z. B. der Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend.
Besuche von Angehörigen der Lw.-Helfer in den Unterkünften während der Freizeit sind zu gestatten.

25. Reisen und Kommandos

Die Lw.-Helfer gehören zum Wehrmachtsgefolge und sind demgemäß auf Wehrmachtsfahrschein zu befördern. Näheres s. Anlage 7 F.

26. Führung von Personalpapieren

Über die Lw.-Helfer sind Personalpapiere zu führen (Personalbuch, Beurteilungsnotizen, Gesundheitsheft). Die Beurteilungsnotizen sind jährlich und bei Dienststellenwechsel anzufertigen. Muster s. Anlage 8. Beim Ausscheiden aus dem Dienst als Lw.-Helfer sind sie zu einer Schlußbeurteilung zusammenzulassen. Disziplinarstrafen sind in ihr nicht aufzunehmen (s. Anlage 3 § 6 Ziffer 5). Die Personalpapiere sind beim Ausscheiden aus dem Dienst an die zuständige Wehrbezirkskommandos zu senden, die sie zu den Musterungspapieren nehmen.


Nach besonderem Verteiler                                                                        
In Vertretung

Förster